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| Wichtige Leistungsmerkmale einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung | |||
Reservestärke* - wie stabil ist das Unternehmen? Gerade bei Verträgen die sehr lange laufen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ist es besonders wichtig ein finanziell stabiles Unternehmen auszuwählen. Das Rating wurde von dem führenden Finanzmagazin Capital herausgegeben. Versicherungen sollten über ein Finanpolster von mehr als 100 % verfügen, damit Sie rechnerisch mind. ein Jahr lang auf Einkünfte am Kapitalmarkt verzichten können. Die Quote ist um stille Lasten bereinigt. * = Reservestärke: Freie Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
(RFB) plus Bewertungsreserve im Verhähltnis zur Jahresentnahmen aus
der RFB plus Dotierung des Schlussgewinnanteilfonds
BU-Rating von Franke & Bornberg: Franke & Bornberg ist eine unabhängige Analysefirma die sich auf die Bewertung von Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert hat. Franke & Bornberg bewertet die Kundenfreundlichkeit der Vertragsbedingungen, und vergeben das sog.F-Rating. Unter den vielen Testberichten, ist das von Franke & Bornberg am aussagekräftigsten. Ratingskala: FFF="hervorragend", FF+ ="sehr gut",
FF="gut", FF-="befriedigend", F+="noch befriedigend"
Verweisung - abstrakte Verweisung
§ 41 VVG – Anspruch auf höhere Prämie Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags
obliegende Anzeigenpflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des
Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein Verschulden
zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht
auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist,
von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie
verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags
ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer
nicht angezeigt worden ist, weil der dem anderen Teil nicht bekannt war.
Jetzt kann aber z.B. der Fall eintreten, dass ein Antragsteller den Antrag
nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt hat, er einen gewissen
Umstand nur nicht angegeben hat, weil er diesen noch nicht wusste, sein
Arzt diesen aber bereits kannte. Dann kann der Versicherer sich auch auf
den § 41 VVG berufen. Denn dort steht: Solange jedoch ein Antragsteller einen Antrag nach besten Wissen und
Gewissen ausfüllt, soll er auch sicher sein, dass so, wie der Antrag
angenommen wird, dann auch passt. Diese Meinung ist zum Glück inzwischen
weit vertreten, so dass die meisten Versicherer nun auf die Anwendung
des § 41 VVG verzichten. Beim Abschluss einer BU-Versicherung sollten
Sie als Antragsteller auch immer gut darauf achten, dass der Versicherer
in seinen Tarifbeschreibungen diesen Verzicht ausspricht.
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