Wichtige Leistungsmerkmale einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung  

 

Reservestärke* - wie stabil ist das Unternehmen?

Gerade bei Verträgen die sehr lange laufen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ist es besonders wichtig ein finanziell stabiles Unternehmen auszuwählen. Das Rating wurde von dem führenden Finanzmagazin Capital herausgegeben. Versicherungen sollten über ein Finanpolster von mehr als 100 % verfügen, damit Sie rechnerisch mind. ein Jahr lang auf Einkünfte am Kapitalmarkt verzichten können. Die Quote ist um stille Lasten bereinigt.

* = Reservestärke: Freie Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RFB) plus Bewertungsreserve im Verhähltnis zur Jahresentnahmen aus der RFB plus Dotierung des Schlussgewinnanteilfonds


 

 

BU-Rating von Franke & Bornberg:

Franke & Bornberg ist eine unabhängige Analysefirma die sich auf die Bewertung von Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert hat. Franke & Bornberg bewertet die Kundenfreundlichkeit der Vertragsbedingungen, und vergeben das sog.F-Rating. Unter den vielen Testberichten, ist das von Franke & Bornberg am aussagekräftigsten.

Ratingskala: FFF="hervorragend", FF+ ="sehr gut", FF="gut", FF-="befriedigend", F+="noch befriedigend"


 

 

Verweisung - abstrakte Verweisung
Unter abstrakter Verweisung versteht man die Verweisung des Versicherten auf einen nicht ausgeübten Beruf. Diese/r sogenannte "Verweisungsberuf/-tätigkeit" muß der Versicherte in der Regel aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung unter Berücksichtigung des Grades seiner Erkrankung ausüben können. Darüberhinaus muß die Lebensstellung, die regelmäßig mit der Ausübung der Verweisungstätigkeit erreicht wird, seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Das Arbeitsplatzrisiko trägt der Versicherte also selbst.

 


§ 41 VVG – Anspruch auf höhere Prämie

Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegende Anzeigenpflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein Verschulden zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil der dem anderen Teil nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.


Entscheidend ist die obliegende Anzeigenpflicht. Diese besagt, dass der Antragssteller alle Fragen eines Antrages wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten hat. Tut er dies nicht, erfüllt er seine Anzeigenpflicht nicht und der Versicherer kann das Risiko nicht richtig einschätzen.

Jetzt kann aber z.B. der Fall eintreten, dass ein Antragsteller den Antrag nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt hat, er einen gewissen Umstand nur nicht angegeben hat, weil er diesen noch nicht wusste, sein Arzt diesen aber bereits kannte. Dann kann der Versicherer sich auch auf den § 41 VVG berufen. Denn dort steht:
Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil der dem anderen Teil nicht bekannt war.

Solange jedoch ein Antragsteller einen Antrag nach besten Wissen und Gewissen ausfüllt, soll er auch sicher sein, dass so, wie der Antrag angenommen wird, dann auch passt. Diese Meinung ist zum Glück inzwischen weit vertreten, so dass die meisten Versicherer nun auf die Anwendung des § 41 VVG verzichten. Beim Abschluss einer BU-Versicherung sollten Sie als Antragsteller auch immer gut darauf achten, dass der Versicherer in seinen Tarifbeschreibungen diesen Verzicht ausspricht.


 

Verzicht auf § 172 VVG


Derf § 172 gibt der Versicherung die Möglichkeit nachträglich die Prämien zu erhöhen. Daher wird immer wieder ein Verzicht gefordert, da seine Kritiker vergleichbare Zustände wie in der privaten Krankenversicherung befürchten. Man hat Angst, die Versicherer könnten jetzt mit niedrigen Beiträgen locken, um diese dann später kräftig zu erhöhen.
Dieser Vergleich stimmt so aber nicht ganz. Der Grund liegt in der Formulierung: „nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs“. Bei vorhersehbaren Veränderungen ist somit keine Beitragsanpassungsmöglichkeit gegeben. Dies gilt (lt. verschiedener Rechtskommentare) auch für Irrtümer, die durchaus vermeidbar sind. Nach der gängigen Auffassung der Juristen berechtigen somit Fehlkalkulationen bei der Beitragsberechnung nicht dazu, die Beiträge gemäß § 172 VVG anzuheben. Nicht vorhersehbare Veränderungen können auftreten und es sollte in dieser Situation im Sinne beider Parteien –Versicherer und Versicherter- sein, den Versicherungsschutz aufrechterhalten zu können. Der Verzicht auf § 172 VVG ist somit nicht das wichtigste Kriterium für eine leistungstarke BU, sondern es kommt viel mehr darauf an , wie die Möglichkeit von der einzelnen Versicherung angewandt wird.

   
     
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